top of page

Satzung

​

§ 1 Name. Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Fußball TV Brechten e.V. im Folgenden „Verein" genannt.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund-Brechten, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Realisierung

 

§ 2.1 Zweck

  1. Der Verein bezweckt die finanzielle und ideelle Förderung des als gemeinnützig anerkannten Turnverein Brechten 1913 e.V. Abteilung Fußball - eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund am 14.03.1953 unter der Nr. 1476 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im                 Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (S 58 Nr. 1 AO), und zwar durch die Förderung des Fußballsports des Turnvereins Brechten 1913 e.V.

 

  1. Die Förderung des Fußballsports kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Turnverein Brechten 1913 e.V. erfolgen, aber auch durch die unmittelbare Übernahme von Kosten für Sportausrüstung und sonstiger sportlicher Aktivitäten erreicht werden.

 

  1. Der Verein stellt die Förderung der Jugend in sportlicher und sozialer Hinsicht in den Mittelpunkt seiner Aktivitäten.

 

§ 2.2 Aufgaben

 

  1. Finanzielle Unterstützungen bei Investitionen (u.a. Erneuerung des Sportplatzes durch einen Kunstrasen), bei laufenden Ausgaben (u.a. bei der Unterhaltung und Pflege des Kunstrasenplatzes) sowie bei der Anschaffung von sportlichen Geräten.

  2. b. Finanzierung von Trainingskräften zur Ergänzung und Unterstützung der ideellen Förderung des Vereins, um regelmäßig Trainingsstunden abzuhalten und einen leistungsorientierten Trainingsbetrieb gewährleisten zu können.

  3. Beratung und Mithilfe bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen des Turnvereins Brechten 1913 e.V.

  4. Finanzielle Förderung von bedürftigen Mitgliedern des Turnverein Brechten 1913 e.V. Abteilung Fußball.

 

 

§ 2.3 Realisation

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Sammlungen und Spendenaufrufe, Einrichtung einer Werbegemeinschaft und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit und der Werbung aller Art für den Verein.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Verein ist politisch neutral. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  5. Die Organe des Vereins (S 8) üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können entsprechend der Haushaltslage und nach Beschluss der Mitgliederversammlung angemessen gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG für Ihre Tätigkeit entschädigt werden.

  6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder jede juristische Person werden. Juristische Personen entsenden jeweils einen Vertreter für die Mitgliederversammlung.

 

Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie sonstige Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 6. Beginn/Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit Beginn des Monats, in dem der Aufnahmeantrag dem Vorstand zugegangen ist.

 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

 

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

 

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds ist ferner zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Dieser Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden, sonstigen Unterstützungsleistungen oder   anteiligem Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 7 Einnahmen

 

Die Einnahmen sollen sich insbesondere zusammensetzen aus:

  1. Beiträgen der Mitglieder

  2. Privat- und Firmenspenden

  3. Werbeeinnahmen, 

  4. Einnahmen aufgrund von Veranstaltungen

  5. Zuwendungen der öffentlichen Hand und sonstigen Körperschaften

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie dessen Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in die Beitragsordnung aufgenommen.

 

§ 8. Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

Außerdem kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat berufen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins.

 

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese soll im ersten Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden. Es ist ein Versammlungsleiter - dies sollte der l. Vorsitzende sein - und ein Protokollführer zu bestimmen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder wenn sie auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.

 

Mitgliederversammlungen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung per elektronischer Post!

 

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu stellen.

 

In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:

 

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder

  2. Wahl von zwei Kassenprüfern

  3. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung

  4. Entlastung des Vorstandes e. 

  5. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.

  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen. werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag bzw. die Wahl abgelehnt.

Beschlüsse über die Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mehr als drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mehr als neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom

Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden 

  • dem Vorstand Finanzen

 

  • den zwei geborenen Mitgliedern:

 

  • Vorsitzende des Turnverein Brechten 1913 e.V.

  • Abteilungsleiter der Abteilung Fußball des Turnverein Brechten 1913 e.V.

 

Vorstand im Sinne von 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Vorstand Finanzen. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten - gerichtlich und außergerichtlich den Verein gemeinsam.

 

Die drei wählbaren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Gründungsjahr werden der 2. Vorsitzende und der Vorstand Finanzen lediglich für ein Jahr gewählt.

 

Im Kalenderjahr mit gerader Zahl wird der 1. Vorsitzende gewählt und im Kalenderjahr mit ungerader Zahl werden der 2. Vorsitzende und der Vorstand Finanzen gewählt.

 

Bei dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst einer der übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch - bis zur nächsten Mitgliederversammlung - dessen Aufgaben.

 

Der Vorstand fasst in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. 

Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn kein geborenes Mitglied anwesend ist.

 

Der Vorstand trifft sich i. d. R. viermal im Jahr. Die Einladungen zur Sitzung sollen zwei Wochen vorher unter Nennung der Tagesordnung schriftlich per E-Mail erfolgen.

 

§11 Beirat

 

Vom Vorstand kann ein Beirat eingerichtet werden.

 

Der Beirat hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützen. Er besteht aus höchstens acht Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder des Beirats wählen einen Vorsitzenden.

 

Der Beirat ist zu mindestens einer Vorstandssitzung pro Kalenderjahr einzuladen.

 

Beiratsmitglieder werden mit einer Dauer von zwei Jahren berufen.

 

§12 Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Belege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und die Mittelverwendung mindestens einmal jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr zu überprüfen.

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben, Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

Die Wahl erfolgt grundsätzlich für zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Der zweite gewählte Kassenprüfer wird bei der Gründung des Vereins nur für die Dauer von einem Jahr gewählt, so dass jedes Kalenderjahr mindestens ein neuer Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung zu wählen ist.

 

§13 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Turnverein Brechten 1913 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die finanzielle und ideelle Förderung der Fußballabteilungen zu verwenden hat. Sollte der Turnverein Brechten 1913 e.V. vorab aufgelöst und gelöscht sein, so fällt in diesem Fall das Vereinsvermögen analog 16 der Satzung des Turnvereins Brechten 1913 e.V. an das Sportamt der Stadt Dortmund. Das Sportamt der Stadt Dortmund hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für als anerkannt sportliche - fußballerische - Zwecke zu verwenden.

 

§14 Gerichtsstand/Erfüllungsort/Inkrafttreten

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dortmund.   

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 08.01.2014 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Unterschriften der Gründungsmitglieder:

​

​

​

​

​

​

​

​

 

 

 

Satzungsänderung

 

Die sechste Mitgliederversammlung des Fördervereins hat am 28.07.2020 einstimmig die folgende Satzungsänderung beschlossen:

Die Versammlung beschließt, den § 9 der Satzung um den Satz: „Die Versammlungen können auch online durchgeführt werden“

zu erweitern.

 

Peter Bartow

​

​

​

​

​

​

​

​

​

​

a.jpg
bottom of page